Verein - Jugendzentrum Nord

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Über uns
Das Kinder- und Jugendzentrum Nord ist ein Haus der offenen Tür, in dem Kinder und Jugendliche ihre Freizeit verbringen können. Träger des Hauses ist der Arbeitskreis Jugendzentrum Nord e.V.  Dem Verein obliegen die finanzielle Organisation und Verwaltung des Kinder- und Jugendzentrums. Am 09.11.1981 wurde der Arbeitskreis als Verein gegründet und ist als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB XIII anerkannt. Rechtlich bedeutet dies für den Verein folgendes:

 
Nach § 75 SGB VIII können
 
 
(1) als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
 
1.    auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
2.    gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.    aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.    die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
 
 
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
 
 
Damit hat der Bundesgesetzgeber im Wesentlichen folgende Aussagen getroffen:
 
 1.    Juristische Personen und Personenvereinigungen

Neben den in § 75 Absatz 3 benannten Trägern können auch andere juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine oder Stiftungen) und Personenvereinigungen (z.B. nicht eingetragene Vereine) Träger der freien Jugendhilfe werden.

2.    Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
 
Von dem anzuerkennenden Träger wird erwartet, dass er selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist. Dies bedeutet, dass er selbst Leistungen erbringen muss, die dazu beitragen, das Aufgabenspektrum der Jugendhilfe zu erfüllen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, wenn sich der anzuerkennende Träger lediglich darauf beschränken würde, politische Forderungen, die im Interesse der Kinder- und Jugendhilfe liegen, gegenüber politischen und fachlichen Gremien oder der Öffentlichkeit zu vertreten. Darüber hinaus können nur solche Träger anerkannt werden, die sich die Entwicklungsförderung junger Menschen und die Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zum Ziel gesetzt haben.

Zwar müssen die anzuerkennenden Träger nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber nach der Satzung sowie in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen. Deshalb ist es auch nicht möglich, solche Träger anzuerkennen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Ziele verfolgen (z.B. Angebote, die sich ohne jugendspezifische Zielrichtung an Erwachsene und Jugendliche gleichermaßen richten oder die ihren Schwerpunkt lediglich in der Vermittlung religiöser Glaubensfragen haben).
 
3.    Verfolgung gemeinnütziger Ziele
 
Wenngleich hierunter nicht die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht zu verstehen ist, reicht hier regelmäßig die Vorlage der Gemeinnützigkeitserklärung durch die Finanzbehörden. Fehlt eine solche Bescheinigung oder ist eine solche nicht nachweisbar, ist zu prüfen, ob die vom anzuerkennenden Träger gemachten Angaben die Annahme rechtfertigen, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt. Dazu gehört u.a., dass die durchgeführten Maßnahmen und Angebote allen Kindern und Jugendlichen und nicht nur einem geschlossenen Kreis offen stehen.
 
4.    Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit
 
Erforderlich ist, dass der anzuerkennende Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Die zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf das Kriterium "nicht unwesentlicher Beitrag" orientieren sich dabei im Wesentlichen an dem Bereich, in dem der Träger tätig ist. Ein Träger, der auf örtlicher Ebene einen wesentlichen Beitrag leistet, kann nicht schon deshalb beanspruchen, auch auf überörtlicher Ebene anerkannt zu werden. Als Kriterien für die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit können beispielsweise die Art und der Umfang der durchgeführten Maßnahmen, die Anzahl der Mitglieder bzw. der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Anzahl und die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zusammenarbeit mit Jugendämtern und die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse herangezogen werden. Um die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können, ist es in der Regel nötig, dass der anzuerkennende Träger seine Tätigkeit bereits mehr als ein Jahr kontinuierlich ausgeführt hat.
 
5.    Gewähr für eine an den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
 
Abschließend muss der anzuerkennende Träger die Gewähr für eine an den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit nachweisen. Als "Ziele des Grundgesetzes" werden hierbei im Kernbereich die spezifisch liberalen und demokratischen Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung, also das was für eine Demokratie wesensnotwendig ist, verstanden. Die Versagung einer Anerkennung wäre z.B. gerechtfertigt, wenn der anzuerkennende Träger sich zwar nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in seiner praktischen Arbeit hingegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (z.B. Missachtung der Menschenrechte, Verfolgung seiner Ziele durch Gewalt).
 
[Stellungnahme des Ministeriums für Kinder, Jugendliche, Familien, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI), (online, 07.09.2016), Verfügbar unter: https://www.mkjfgfi.nrw/anerkennung-als-traeger-der-freien-jugendhilfe-gemaess-ss-75-sgb-viii (Stand 05.10.2023)]
 
Für unsere Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Jugendzentrum Nord bedeutet dies konkret, dass wir einen generellen Auftrag haben, der im § 1 des SGB VIII formuliert ist. Dort heißt es: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Jugendhilfe richtet sich an alle jungen Menschen (bis zum 27. Lebensjahr) unabhängig von Herkunft, Religion oder Nationalität. Unser Ziel ist es aber auch, junge Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Dabei geht es anders als in der Schule um einen viel breiteren Bildungsbegriff, der vor allem die Persönlichkeitsbildung im Blick hat. Unter diesem Blickwinkel sind alle Angebote und Leistungen im Jugendzentrum Nord zu sehen. Die offene Kinder- und Jugendarbeitet richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und fördert die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen. Jugendarbeit befähigt zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und Partizipation. Die Wirksamkeit entfaltet sich durch das Prinzip der Freiwilligkeit, anknüpfend an die Interessen von jungen Menschen. Im Mittelpunkt steht die außerschulische Jugendbildung – mit sportlichen, kulturellen, kreativen, kulinarischen, digitalen etc. Angeboten; Insbesondere auch die politische Jugend- und Demokratiebildung ist ein Auftrag als freier Träger der Jugendhilfe.


Dachverband

Seit 1985 ist der Arbeitskreis Jugendzentrum Nord e.V. Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband und seit 1990 ebenfalls Mitglied im Paritätischen Jugendwerk.

Der Paritätische ist einer der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in der BRD. Er ist Dachverband von über 10.000 eigenständigen gemeinnützigen Organisationen im Sozial- und Gesundheitsbereich. Mit seinen 15 Landesverbänden und mehr als 280 Kreisgeschäftsstellen unterstützt der Paritätische die Arbeit seiner Mitglieder. Er repräsentiert und fördert seine Mitgliedsorganisationen in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen. Durch verbandseigene Institutionen trägt er bei zur Erhaltung, Zusammenarbeit und Neugründung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialarbeit.
 
Der Paritätische ist ein Wohlfahrtsverband von eigenständigen Organisationen, Einrichtungen und Gruppierungen der Wohlfahrtspflege, die soziale Arbeit für andere oder als Selbsthilfe leisten.
 
Getragen von der Idee der Parität, das heißt der Gleichheit aller in ihrem Ansehen und ihren Möglichkeiten, getragen von Prinzipien der Toleranz, Offenheit und Vielfalt, will der Paritätische Mittler sein zwischen Generationen und zwischen Weltanschauungen, zwischen Ansätzen und Methoden sozialer Arbeit, auch zwischen seinen Mitgliedsorganisationen. Der Paritätische ist der Idee sozialer Gerechtigkeit verpflichtet, verstanden als das Recht eines jeden Menschen auf gleiche Chancen zur Verwirklichung seines Lebens in Würde und der Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der Paritätische fördert das soziale Engagement für den anderen und den Einsatz für die eigenen sozialen Belange. Er hilft den Betroffenen, ihre Interessen zu formulieren, vorzutragen und durchzusetzen.
 
Der Paritätische vertritt mit seinen Mitgliedsorganisationen insbesondere die Belange der sozial Benachteiligten und der von Ungleichheit und Ausgrenzung Betroffenen oder Bedrohten. Der Paritätische wirkt auf eine Sozial- und Gesellschaftspolitik hin, die die Ursachen von Benachteiligung beseitigen, ein selbstbestimmendes Leben ermöglichen und sachgerechte Rahmenbedingungen für eine zeitgemäße soziale Arbeit schaffen.
 
[Über uns, der Verband (online, nicht datiert), Verfügbar unter: https://www.der-paritaetische.de/verband/ (Stand 05.10.2023)]

Das Paritätische Jugendwerk NRW (PJW NRW) ist die Jugendorganisation im Paritätischen NRW. In ihm haben sich die Mitgliedsorganisationen des Verbandes zusammengeschlossen, die in der außerschulischen Jugendarbeit tätig sind. 1983 von 38 Vereinen gegründet, ist es seitdem stetig gewachsen. Das PJW NRW ist einer von fünf anerkannten landeszentralen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit in NRW.
 
[Kurzportät (online, nicht datiert), Verfügbar unter: https://www.pjw-nrw.de/ueber-uns/kurzportraet (Stand 05.10.2023)]
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